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Das Jahrersprogramm 2025 wird in Kürze aufgeschaltet
 
 
Hilfsmittelverzeichnis SAT mit den aktuell zugelassenen Ausrüstungen
 
 

Achtung Schützen beachtet die Änderung im Gesetz, gilt ab dem 01. Januar 2020:

Das Transportieren von Feuerwaffen, ohne Waffe und Munition zu trennen (nach Art. 34 Abs. 1 Bst. n des Waffengesetzes und Art. 51 der Waffenverordnung), wird mit 300 Franken gebüsst und nicht mehr mit einem Strafverfahren verfolgt. Gemäss Waffenverordnung darf sich während dem Transport in Magazinen keine Munition befinden.
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